Vereinigung für die Büsinger Bergkirche

Satzung

Freunde der Bergkirche zu Büsingen e.V.

S A T Z U N G

§ 1

Der Verein führt den Namen

„Freunde der Bergkirche zu Büsingen e.V.“

und hat seinen Sitz in Büsingen. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht in Singen/Hohentwiel.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck des Vereins ist die Erhaltung, die Pflege und die Unterhaltung der Bergkirche zu Büsingen auf organisatorischer und baulicher Ebene (Erhaltung baulicher Substanz). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der religiösen und kulturellen Aktivitäten wie Hochzeiten, Konzerte und andere Veranstaltungen und deren Organisation in dieser ca. 1000 Jahre alten romanischen Kirche.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, das Mindestalter bei natürlichen Personen ist 16 Jahre. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung beider gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für volljährige Mitglieder ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Voraussetzung. Die Mitgliedschaft ist nicht an eine bestimmte Nationalität gebunden.

§ 8

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur volljährige Mitglieder berechtigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereines zu befolgen und nicht gegen die Interessen des Vereines zu handeln.

§ 9

Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegt und sind möglichst im Einzugsverfahren zu entrichten.

§ 10

Mit der Volljährigkeit ist jedes Mitglied wahl- und stimmberechtigt, ausser in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).

§ 11

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod oder durch Auflösung des Vereins nach Durchführung der Liquidation gemäss § 47 BGB.
Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden und bedarf der Schriftform.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenem Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht und die Einspruchsfrist (einen Monat ab Zustellung) hinzuweisen. Über einen Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 12

Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

§ 13

Eine ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort der Hauptversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies 25 % der Mitglieder verlangen.
Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den Vereinsmitgliedern und dem Vorstand. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
Der Geschäftsbereich der Hauptversammlung erstreckt sich auf die Genehmigung des Geschäfts-, Rechenschafts- und Finanzberichtes, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Beschlussfassung über die eingereichten Anträge sowie auf Verschiedenes.
Beschlüsse allgemeiner Art werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, außer den in § 16 vorgesehenen Fällen.
Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Hauptversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Prüfung soll einmal jährlich stattfinden. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.

§ 14

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und bis zu 4 Beisitzern. Der evangelische Pfarrer von Büsingen ist kraft Amtes Mitglied des Vereinsvorstandes. Dem Vorstand sollten mindestens zwei Mitglieder des evangelischen Kirchgemeinderates Büsingen angehören.
Der Verein wird sowohl gerichtlich und als auch aussergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten, beide sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Voraussetzung für die Wahl auf einen Vorstandsposten ist die Vereinsmitgliedschaft. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der 1. und 2. Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt ausüben. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung besetzen. Diese Besetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und nach Bedarf abgehalten.

§ 15

Über jede Vorstandssitzung und jede Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16

Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens ¾ Mehrheit geändert werden.
Der Verein kann nur durch Beschluss, welcher mit ¾ Mehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl von anwesenden Mitgliedern nicht erreicht, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten 8 Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschliesst.
Das bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt, soweit die den Verein auflösende Vollversammlung keine andere gemeinnützige Verwendung beschliesst, der evangelischen Kirchengemeinde in Büsingen zu, die es unmittelbar und ausschliesslich zum Zwecke der Erhaltung der Bergkirche zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 15. Dezember 2003 errichtet
und am 15. März 2004 geändert.